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Satzung

Satzung des AWO Kreiverbands Nürnberger Land e.V. als Download (PDF)
Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt (AWO) Kreisverband Nürnberger Land e.V.. Er hat seinen Sitz in 90559 Burgthann-Mimberg, Burgthanner Str. 99. Der Ausübungsbereich des Vereins erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet des Landkreises Nürnberger Land.
Das Symbol des Vereins sind die Buchstaben AWO, die mit einem linksseitigen halboffenen Herzen umgeben sind (rote Freihandherzlinie mit schwarzen AWO-Versalien).
  1. Der Kreisverband Nürnberger Land e.V. ist ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Wohlfahrtsverband. Er erstrebt die Mitarbeit breiter Bevölkerungsschichten in der freien Wohlfahrtspflege aus dem Geist des demokratischen Sozialismus, der Solidarität und der Selbsthilfe, wobei der Vorrang der öffentlichen Sozialhilfe mit Nachdruck betont wird. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    1. Insbesondere werden die Satzungszwecke verwirklicht durch:
      • Betreiben einer Geschäftsstelle des Kreisverbandes
      • Schaffen und Betreiben von Senioreneinrichtungen insbesondere Alten- u. Pflegeheime
      • Schaffen und Betreiben von Kindertagesstätten(u.a. Krippen, Gärten, Horte, etc.)
      • Schaffen und Betreiben von Begegnungsstätten für alle Bevölkerungsgruppen
      • Organisation, Vermittlung und Durchführung von Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- sowie Seniorenerholungen, Kuren und Freizeiten
      • Werbung und Schulung von Mitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
      • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
      • Förderung des ehrenamtlichen Engagements
      • Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, sowie Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
      • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen und die Koordination sozialer Arbeit
      • Organisation ehrenamtlicher Arbeit
      • Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
      • Übernahme, Schaffung und Beteiligungen an sonstigen Einrichtungen, die für den Verein förderlich sind.
  3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen Zuschüssen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den AWO Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Der Kreisverband Nürnberger Land e.V. ist Mitglied der AWO Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.V..
  2. Mitglieder der AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V. sind die Ortsvereine der AWO in ihrem Bereich.
Organe des Kreisverbandes sind:
  1. die Kreiskonferenz
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. der Kreisausschuss
  1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
    1. den Mitgliedern des Präsidiums
    2. den Mitgliedern des Vorstandes
    3. den 1. Vorsitzenden der Ortsvereine
    4. den Delegierten der Ortsvereine Jeder Ortsverein bis zu 50 Mitgliedern entsendet e i n e n Delegierten, auf je weitere angefangene 50 Mitglieder e i n e n weiteren Delegierten.
  2. Die Kreiskonferenz findet alle vier Jahre statt. Sie wählt das Präsidium, mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. In besonderen Fällen kann eine außerordentliche Kreiskonferenz einberufen werden. Sie ist vom Präsidenten/der Präsidentin einzuberufen, wenn ein Drittel der als Mitglieder gemäß § 4, Abs. 2 aufgenommenen Gliederungen oder das Präsidium es verlangen.
  4. Das Präsidium hat die Mitglieder der Kreiskonferenz schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  5. Anträge zur Kreiskonferenz müssen dem Präsidium eine Woche vor Beginn der Konferenz vorliegen.
  6. Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist und die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Delegierten erforderlich.
  8. Zu einem Beschluss über den Austritt aus dem Bezirksverband Ober- und Mittelfranken der AWO ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Delegierten erforderlich.
  9. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen sind nur beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
  10. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
  11. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Präsidenten/der Präsidentin zu unterzeichnen.
  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. dem Präsidenten/der Präsidentin,
    2. 2 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
    3. 8 Mitgliedern des Präsidiums.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied in einem Ortsverein des Kreisverbandes sein und dürfen nicht hauptamtlich beim Kreisverband angestellt sein.
  3. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist im Außenverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  5. Für aus dem Präsidium ausscheidende Mitglieder des Präsidiums rücken bei der Kreiskonferenz vorgeschlagene Delegierte nach, welche die nächst besten Wahlergebnisse erzielten. Das nachrückende Ersatzmitglied bleibt bis zur nächsten Wahl des Präsidiums im Amt.
  6. Der Präsident/die Präsidentin ist der Repräsentant/die Repräsentantin des Kreisverbandes.
  7. Der Präsident/die Präsidentin hat das Recht, sich jederzeit beim Vorstand über die den Kreisverband betreffenden wesentlichen Sachverhalte zu informieren.
  8. Der Präsident/die Präsidentin bzw. der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertreten den Kreisverband bei den übergeordneten Gliederungen soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen werden. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident/die Vizepräsidentin nur bei Verhinderung der Präsidentin/des Präsidenten tätig werden dürfen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  9. Das Präsidium beschließt über grundsätzliche Entscheidungen im Kreisverband, soweit diese nicht der Kreiskonferenz zugeordnet sind. Es hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen.Insbesondere ist es für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
    • die Gründung von/oder die Beteiligung an juristischen Personen;
    • Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder;
    • Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand;
    • Zustimmung zu den im § 8 Abs. 8 aufgeführten Geschäften des Vorstandes;
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
    • Erstellung der Tagesordnung für die Kreiskonferenz;
    • Stellungnahme an die Kreiskonferenz zum Bericht des Vorstandes;
    • Genehmigung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes sowie Feststellung des Jahresabschlusses nach § 8 Abs. 5;
    • es beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  10. Sitzungen des Präsidiums finden mindestens viermal jährlich statt. Der Präsident/die Präsidentin kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Er/sie muss dies tun, wenn es von sechs Mitgliedern des Präsidiums oder vom Vorstand unter Angabe von Gründen, schriftlich beantragt wird. Der/die Vorstandsvorsitzende hat die Pflicht, beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Das Präsidium behält sich vor, eigene Sitzungen abzuhalten. Der/die Vorstandsvorsitzende kann von den Sitzungen des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn Vorstandsmitglieder betreffende Angelegenheiten beraten werden. Die Tätigkeit des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Alle anfallenden Auslagen werden erstattet. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Präsidiums kann das Präsidium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Die Höhe wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums festgelegt und in der Kreiskonferenz bestätigt.
  11. Das Präsidium wird von dem Präsidenten/der Präsidentin oder einer seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Präsidiums unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und Angaben der Tagesordnung.
  12. Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident/die Präsidentin oder ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin anwesend sind.
  13. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  14. Die Sitzungsprotokolle des Präsidiums sind vom Präsidenten/der Präsidentin zu unterzeichnen.
  15. Das Präsidium benennt einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die an den Sitzungen des Jugendwerkes beratend teilnimmt.
  1. Der Kreisverband wird von einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Er besteht aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Der/die Vorstandsvorsitzende und jeder/jede seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/die Stellvertreterinnen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden dürfen.
  2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein und müssen einem Ortsverein des Kreisverbandes angehören.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidium bestellt und abberufen.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig. Hauptamtlich angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kreisverband können nicht Mitglied im Präsidium sein.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreiskonferenz und des Präsidiums. Er ist verantwortlich für die Organisation der Leitung und Kontrolle des laufenden Geschäftsbetriebes sowie die Aktivitäten im ehrenamtlichen Bereich.Ihm obliegen insbesondere:
    • der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtungen;
    • die Erhaltung des Vereinsvermögens;
    • die Einhaltung und Überwachung des Haushaltsplanes/Budgetplanes;
    • die ordnungsgemäße Buchführung;
    • die Überwachung der Liquidität und des Vermögensstandes der verschiedenen Einrichtungen des Kreisverbandes;
    • die Erfüllung der steuerlichen Pflichten;
    • die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen;
    • Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit in den Ortsvereinen.
    Der Vorstand hat insbesondere
    • den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
    • über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und deren Vergütungen im Rahmen des Haushaltsansatzes und des jeweils gültigen Tarifes zu befinden;
  6. Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens viermal jährlich zu berichten, insbesondere über:
    • die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Vereinsführung;
    • den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Haushaltsplanes, Liquidität und den Vermögensstand des Kreisverbandes und seiner Einrichtungen;
    • die Entwicklung des Mitgliederstandes und der Ehrenamtsarbeit.
  7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand die Möglichkeit der Beteiligung an juristischen Personen nutzen.
  8. Zur Vornahme folgender Geschäfte ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Präsidiums erforderlich:
    • Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die im Einzelfall über einen Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehen;
    • Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Haushaltsplan beschlossen;
    • Eingehen von Darlehensverpflichtungen mit einer Gesamtbelastung von mehr als 100.000,00 Euro;
    • Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Patronatserklärungen und finanziellen Beteiligungen an Dritte.
  9. Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt und sind für diesen verbindlich.
  10. Der Vorstandsvorsitzende/die Vorstandsvorsitzende leitet die Kreisgeschäftsstelle.
  11. Der Vorsitzende/die Vorsitzende ist der/die Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Präsidium, dem Vorstand und den Vorsitzenden der Ortsvereine zusammen.
  2. Er wird vom Präsidium nach Bedarf – mindestens einmal jährlich, in den Jahren einberufen in denen keine Kreiskonferenz stattfindet – oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder nach § 4, Abs. 2 einberufen.
  3. Der Kreisausschuss wird über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet.
  4. Der Kreisausschuss fasst Beschlüsse ausschließlich dann, wenn direkte Belange der Ortsvereine betroffen sind.
  5. Der Kreisausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  1. Zur Aufbringung der Mittel, die der Kreisverband für seine Aufgaben benötigt, dienen:
    • Mitgliederbeiträge
    • Erlöse aus Veranstaltungen
    • Erlöse aus Lotterien (stets mit behördlicher Genehmigung)
    • Stiftungen
    • Öffentliche Sammlungen
    • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  2. Die Erlöse aus den Mitgliederbeiträgen werden aufgeteilt:
    • 29 % Ortsverein
    • 29,5 % Kreisverband
    • 41,5 % Bezirksverband → Landesverband/Bundesverband
  3. Aus Sammlungen erhalten:
    • 35 % der Ortsverein
    • 35 % der Kreisverband
    • 30 % der Bezirksverband → Landesverband/Bundesverband
  4. Die Ortsvereine sind zur jährlichen Berichterstattung sowie zur Erstellung eines Finanzberichtes und Jahresberichtes an den Vorstand verpflichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  1. Der Kreisverband ist gegenüber den Ortsvereinen zur Aufsicht verpflichtet und zur Prüfung berechtigt. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können aus gegebenem Anlass zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen.Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Bei Bekanntwerden von Tatsachen, die geeignet sind das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt zu schädigen, sind die Ortsvereinsvorsitzenden verpflichtet unverzüglich einzugreifen und dem Präsidium zu berichten.
  2. Die Eintragung von Ortsvereinen in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes kann nur im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand erfolgen.
  1. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und das Statut der AWO begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
  3. Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der AWO durchzuführen.
  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Bundeskonferenz.
  1. Für das im Kreisverband bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Kreisjugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen und satzungsmäßigen Möglichkeiten festgesetzt.
  3. Die Revisoren der AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V. haben das Recht zur Prüfung des Jugendwerkes dann wenn Belange des Kreisverbandes berührt sind.
  1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeiten sich auf den Kreisbereich beschränken, können sich als korporative Mitglieder der AWO anschließen.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium.
  3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
  4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
  6. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

Das auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossene Statut der AWO hat grundsätzlich Gültigkeit.

Bei Auflösung gemäß § 6, Abs . 7 ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.
Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Änderungen der Satzung, formeller und redaktioneller Art, die auf Veranlassung des Registergerichtes oder anderer Behörden vorzunehmen sind, kann das Präsidium von sich aus beschließen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und findet erstmals bei der ordentlichen Kreiskonferenz im Jahr 2015 Anwendung.

Burgthann-Mimberg, 28. Mai 2011

Genehmigt am 19.08.2011 durch Amtsgericht Nürnberg

Kontakt

AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V.
Burgthanner Str. 99
90559 Burgthann

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  • Kindertagesstätten
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